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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Autarkstrom-Gruppe

1 Anwendungsbereich

Diese AGB gelten für die nachfolgenden Gesellschaften der Autarkstrom-Gruppe (nachfolgend: Autarkstrom genannt)
– Autarkstrom Erneuerbare Energien Chemnitz GmbH
– Autarkstrom Erneuerbare Energien Dresden GmbH
– Autarkstrom Erneuerbare Energien Erfurt GmbH
– Autarkstrom Erneuerbare Energien Kassel GmbH
– Autarkstrom Erneuerbare Energien Magdeburg GmbH
– Autarkstrom Erneuerbare Energien Marktredwitz GmbH
– Autarkstrom Erneuerbare Energien Zwickau GmbH

1a Allgemeines

Die Leistungen der Autarkstrom erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch Autarkstrom zustande.

2 Vertragsänderung

Autarkstrom ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung berechtigt. Autarkstrom wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, erheblichen Lieferschwierigkeiten oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden.

3 Umfang der Leistungen

3.1 Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

3.2 Autarkstrom ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

4 Zahlungsbedingungen/Rechnungsversand

4.1 Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2 Autarkstrom ist dabei berechtigt, dem Kunden Anzahlungs- und/oder Abschlagsrechnungen zu stellen. Insbesondere bei Auftragsbestätigung durch den Kunden, bei Materiallieferungen zum Kunden, bei Montagebeginn, bei Betriebsbereitschaft (erfolgreicher Probelauf der Anlage unabhängig von der Inbetriebnahme durch den Energieversorger), können Anzahlungs- und/oder Abschlagsrechnungen von Autarkstrom erstellt werden und die entsprechenden Rechnungsbeträge vom Kunden gefordert werden.

4.3 Der Rechnungsversand erfolgt regelmäßig per E-Mail. Autarkstrom ist berechtigt, den Rechnungsversand auf dem Postweg vorzunehmen. Der Kunde erteilt hiermit seine Einwilligung, in den elektronischen Rechnungsversand. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format an die vom Kunden zum Zwecke des Erhalts bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt. Der Kunde verpflichtet sich, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mail-Adresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer fehlerhaften oder schuldhaft unterbliebenen Mitteilung über die Änderung der benannten E-Mail-Adresse erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit in Textform widerrufen.

4.4 Das Entgelt ist innerhalb von fünf Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug ist Autarkstrom berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Zahlungserinnerung, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, bzw. Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Kann Autarkstrom einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist Autarkstrom berechtigt diesen geltend zu machen.

4.5 Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig.

4.6 Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher, so ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4.7 Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch von Autarkstrom gefährden, kann Autarkstrom die Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist Autarkstrom zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.

4.8 Autarkstrom ist berechtigt, den Rechnungsbetrag an einen Dritten abzutreten. Schuldbefreiende Zahlungen sind dann nur an diesen Dritten zu leisten. Autarkstrom wird den Kunden auf diesen Sachverhalt bei Rechnungslegung hinweisen.

5 Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden

5.1 Die Bearbeitung des Auftrages beginnt nach schriftlicher Auftragserteilung durch den Kunden auf dem Angebotsformular von Autarkstrom.

5.2 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

5.3 Alle notwendigen Genehmigungen, Anzeigen, statische Überprüfung der Dachkonstruktion, etc., die für die Montage der Anlage notwendig sind, sind im Leistungsumfang nicht enthalten und sind Aufgabe des Kunden. Der Kunde versichert, dass oben genannte Punkte vor Montagebeginn vorhanden sind.
Autarkstrom kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.

5.4 Der Kunde gestattet Autarkstrom und den von Autarkstrom beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

5.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Autarkstrom berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

5.6 Autarkstrom hat gegenüber den im Rahmen der zu erbringenden Leistungen von ihm beauftragten Dritten die alleinige und uneingeschränkte Weisungsbefugnis. Insbesondere hat der Kunde Änderungs- und Sonderwünsche ausschließlich mit Autarkstrom abzustimmen, nicht jedoch Dritten, insbesondere Subunternehmen gegenüber zu erklären.

6 Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen

6.1 Termine oder Fristen sind bindend. Sie werden zwischen Autarkstrom und Kunde sowohl schriftlich, als auch mündlich vereinbart.

6.2 Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn Autarkstrom die Verzögerung zu vertreten hat.

Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner von Autarkstrom ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf Grund Höherer Gewalt oder bei Autarkstrom oder dessen Lieferanten eintretende sonstige nicht vorhersehbare
Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen, Krieg, Naturkatastrophen, Aufruhr, Unterbrechung des Transportwesens, Engpässe in der Lieferantenkette, Schiffbruch, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Blockade, Feuer, behördliche Anordnungen oder Pandemien), die Autarkstrom ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, veränderndie unter 6.1. dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, sofern entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten führen. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Dies gilt auch bei von Autarkstrom beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.

6.3 Autarkstrom haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von Autarkstrom zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

6.4 Sofern der Vertrag zwischen Autarkstrom und dem Kunden ausschließlich die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, geht die Gefahr ab dem Lager von
Autarkstrom bzw. der von Autarkstrom beauftragten Lieferanten auf dem Kunden über. Die Versandart wird von Autarkstrom gewählt bzw. durch den von Autarkstrom beauftragten Lieferanten. Eine Versicherung wird von Autarkstrom nur auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn Autarkstrom die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von Autarkstrom nicht übernommen. Sollte zwischen dem Kunden und Autarkstrom ein fester Liefertermin vereinbart sein, der
Kunde die Ware zum fest vereinbarten Liefertermin jedoch nicht abnehmen, sodass ein weiterer zusätzlicher Liefertermin notwendig wird, hat der
Kunde die Transportkosten für die erneute Lieferung zu tragen.

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich Autarkstrom das Eigentum an den Komponenten vor.

7.2 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Autarkstrom berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus
zu verlangen. Kosten für die Demontage oder Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde selbst.

7.3 Wird die von Autarkstrom gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht Autarkstrom das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist Autarkstrom mit ihm darüber einig, dass er Autarkstrom das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

7.4 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Autarkstrom ab. Autarkstrom ermächtigt den Kunden widerruflich, die von Autarkstrom abgetretenen Forderungen für Rechnung von Autarkstrom im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

7.5 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum von Autarkstrom hinweisen und Autarkstrom unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Autarkstrom die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

8 Abnahme

8.1 Die Abnahme erfolgt durch den Kunden bei Betriebsbereitschaft der Anlage (vergl. Ziffer 4.2).

8.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von Autarkstrom gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Autarkstrom kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von Autarkstrom beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist.

8.3 Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.

9 Gewährleistung

Für Mängel haftet Autarkstrom wie folgt:

9.1 Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.

9.2 Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist Autarkstrom zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.

9.3 Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 11 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.

9.4 Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instandhalten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.

9.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von Autarkstrom nicht eingeschalteter Dritter entstehen.

9.6 Unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbstständigen Garantievertrages. Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an Autarkstrom erbringen, wird Autarkstrom daraus entstehende Ansprüche an den Kunden abtreten.

9.7 Bevor der Kunde bei Autarkstrom einen Gewährleistungsfall anzeigt, hat er sorgfältig zu prüfen, ob er die Störung, insbesondere durch einen Bedienungsfehler oder mangelnde Steckverbindungen o.ä. nicht selbst verursacht hat. Für den Fall, dass der Kunde Gewährleistungsansprüche bei Autarkstrom geltend macht, ein Gewährleistungsanspruch jedoch nicht besteht, hat der Kunde die Kosten für die Arbeiten von Autarkstrom zu tragen. Dies gilt insbesondere für Fahrtkosten, Überprüfungskosten und Montagekosten. Diese Kostentragungspflicht gilt nicht für Verbraucher, wenn und soweit sie ihrer Prüfpflicht sorgfältig nachgekommen sind und der nicht von Autarkstrom zu beseitigende Mangel für den Kunden erkennbar war. Autarkstrom wird dem Kunden nur die tatsächlich entstandenen angemessenen und erforderlichen Kosten in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, sofern der Kunde nachweisen kann, dass die geltend gemachten Kosten nicht entstanden oder geringer sind als von Autarkstrom geltend gemacht.

9.8 Der Kunde hat Autarkstrom die unter 9.7. genannten Kosten auch für den Fall zu ersetzen, dass der Kunde einen vor-Ort-Termin vereinbart, diesen dann jedoch nicht wahrnimmt, keine Vertretung bestimmt und Autarkstrom eine Mangelbeseitigung nicht vornehmen kann. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Nachweis führen kann, dass er den Termin unverschuldet nicht wahrnehmen konnte.

10 Vertragsrücktritt

Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, berechtigt.

10.1 Bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die in unserem Angebot enthaltenen Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt 3% des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen.

10.2 Bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem im Angebot
enthaltenen Liefertermin.

10.3 Soweit Autarkstrom vom Vertrag zurücktritt, hat Autarkstrom dem Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ziffern 1 und 2 vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadenersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer 10.2 resultieren, ausgeschlossen.

11 Schadensersatzansprüche

11.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit Autarkstrom den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.

11.2 Soweit eine Autarkstrom Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten von Autarkstrom, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.3 Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden ist Autarkstrom berechtigt Schadensersatz in Höhe der bis zum Zeitpunkt erbrachten Leistung zu verlangen.

12 Werbung, Referenz

Autarkstrom ist berechtigt, die installierte Anlage nach Fertigstellung kostenlos zu fotografieren und zu Werbezwecken zu nutzen, sofern der Kunde diesem Vorhaben schriftlich zustimmt. Nur so darf die Anlage als Referenz, unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutz Gesetze genannt werden.

13 Abschluss eines Stromliefervertrages zur Einspeisung der elektrischen Energie

Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Autarkstrom haftet nicht für Verluste, die durch eine verzögerte Inbetriebnahme durch den Stromnetzbetreiber an das öffentliche Stromnetz erfolgen. Dies gilt auch, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen werden kann, insbesondere weil das öffentliche Stromnetz nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder sonstige Gründe vorliegen auf die Autarkstrom keinen oder nur bedingten Einfluss hat.

14 Schlussbedingungen

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.

14.2 Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.

14.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der jeweiligen Gesellschaft der Autarkstrom.

15.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, dass für den Sitz der jeweiligen Gesellschaft der Autarkstrom örtlich zuständig ist. Autarkstrom ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. 15.3 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

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